Satzung des TSC Starnberg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „TSC Starnberg e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Starnberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter dem Aktenzeichen VR 71083 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein kann auf Grund Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung Mitglied in Dachverbänden aus dem Sportbereich werden oder derartige, auch bereits bestehende Mitgliedschaften, beenden. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den Dachverbänden vermittelt.
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tauchsports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
– der praktischen und theoretischen Ausbildung im Sporttauchen für jedermann. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die dem Umweltschutzgedanken in jedem Fall Rechnung tragen.
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen rund um das Thema „Tauchen“.
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern im Bereich des Tauchsports.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei einem unabweisbaren Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung
– auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsmitglieder oder Dritte zu Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Vorstand können per Beschluß im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
§ 6 Datenschutz
Der TSC-Starnberg e.V. hat sich eine Datenschutzordnung im Sinne der DSGVO gegeben. Diese Datenschutzordnung wird jedem Mitglied und Neumitglied zur Kenntnis gegeben und ist darüber hinaus beim Vorstand einsehbar.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt ist jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Aufnahme möglich. Über ein begründetes kurzfristiges Austrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluß des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluß binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluß wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keinerlei Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein. Anspruch auf Vereinsvermögen, auch anteilmäßig, besteht nicht.
§ 8 Beiträge
Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus zu Beginn eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Aufnahmegebühren und erster Jahresbeitrag sind binnen 30 Tagen, nach endgültiger Annahme des Antrags auf Mitgliedschaft durch den Vorstand, fällig. Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der Jahresbeitrag nur zeitanteilig erhoben. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlaßgesuch entscheidet der Vorstand.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– Der Vorstand
– erweiterte Vorstand
– Die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
– Dem Vorsitzenden
– Dem stellvertretenden Vorsitzenden
– Dem Kassier
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstand zum Abschluß von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 1.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 1.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 11 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– Dem Vorstand nach § 9 (1)
– Dem Schriftführer
– Drei weiteren Beisitzern
(2) Ihm obliegt die Leitung des Vereins. Er kann bestimmte Aufgaben einem oder mehreren Mitgliedern übertragen.
(3) Die Sitzungen des erweiterten Vorstands werden vom Vorstand einberufen. Über jede Sitzung des erweiterten Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das von jedem Mitglied eingesehen werden darf. Der erweiterte Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(4) Bei Beschlüssen des erweiterten Vorstands entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich, auch Mittels E-Mail oder vergleichbarer Medien einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereines hinzielen, sind unzulässig.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig.
(5) Die Versammlungsleitung obliegt einem Mitglied des Vorstands in der Reihenfolge des § 9 (1).
(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(7) Die Art der Abstimmung (Einzel- oder Blockwahl) wird durch den Versammlungsleiter nach Rücksprache mit der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei einer Wahl hat eine schriftliche Abstimmung zu erfolgen, wenn ein erschienenes, stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Bei sonstigen Beschlüssen hat eine schriftliche Abstimmung zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung
(1) Sie bestimmt die Grundzüge des Vereinslebens.
(2) Sie wählt den Vorstand, die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstands und zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen, für einen Zeitraum von zwei Jahren.
(3) Ihr sind der Geschäftsbericht, der Bericht des Rechnungsprüfers und der Kassenprüfer vorzulegen. (4) Ihr obliegt die Entlastung des Vorstandes.
(5) Sie setzt die Aufnahmegebühr und die Beiträge der Mitglieder in der Beitragsordnung fest.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlußfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Starnberg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(5) Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 16 Haftungsausschluß
Für Schäden, die einem Mitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder sonstigen durch den Verein vermittelten Veranstaltungen oder durch die oder bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 20. Juni 2018 in Pöcking beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.